AGB
1.) Geltung der Verkaufs- und Lieferbedingungen
a.
Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma Somaform GmbH sowie allen sonstigen Geschäften liegen ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen zugrunde. Ein Vertragsabschluss auf Grund dieser Bedingungen begründet ihre Geltung für alle weiteren Liefergeschäfte mit dem Käufer, auch wenn wir uns in Zukunft nicht ausdrücklich darauf berufen.
b.
Änderungen und mündliche Vereinbarungen sind nur gültig, soweit sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2.) Zustandekommen von Verträgen
a.
Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, die auch den Auftragsumfang bestimmt, zustande. Erfolgt die Auslieferung vor Auftragsbestätigung, so kommt der Vertrag zu unseren Bedingungen mit der Annahme der Bestellung zustande. Der Besteller ist an seinen Auftrag bis zum Erhalt der Auftragsbestätigung, längstens jedoch 4 Wochen gebunden.
b.
Unsere Angebote erfolgen in jeder Beziehung freibleibend. Angaben in Offerten oder Werbeschreiben, insbesondere über Struktur und Farbgebung von Furnieren, sind nur annähernd maßgebend und sind nicht bindend.
c.
Somaform kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sich vor Lieferung Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden ergeben und die Vorauszahlung der Ware nicht erfolgt.
3.) Lieferfrist
a.
Die Angabe einer Lieferfrist gilt als annähernd. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang etwaiger vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Ware das Herstellerwerk verlassen hat.
b.
Im Falle höherer Gewalt und anderer, von uns nicht verschuldeter Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere bei Lieferverzögerungen seitens unserer Vorlieferanten, bei Arbeitskämpfen, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Rohmaterial- oder Energiemangel sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferfrist angemessen zu verlängern, ohne dass der Besteller irgendwelche Ersatzansprüche geltend machen kann. Den Rücktritt kann der Besteller nur gem. §§ 325 und 326 BGB erklären, wenn die Lieferung unmöglich wird, bei teilweiser Unmöglichkeit jedoch nur wegen dieses Teiles. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, indem wir uns in Verzug befinden.
c.
Verzug bei der Erfüllung von Nebenpflichten begründet keinen Verzug bei der Erfüllung der Hauptleistungspflicht. Teillieferungen sind zulässig.
4.) Neuentwicklung
a.
Von uns angefertigte Entwürfe, Zeichnungen, Werkzeuge oder sonstige Vorrichtungen bleiben unser Eigentum auch dann, wenn der Auftraggeber ganz oder teilweise die Kosten dafür trägt. An den vorgenannten Entwicklungsunterlagen beanspruchen wir das Urheberrecht und alle gewerblichen Schutzrechte für uns. Wir allein haben das Recht, die Fertigung nach diesen Unterlagen durchzuführen. Sonderregelungen bedürfen der Bestätigung in Schriftform. Skizzen, Zeichnungen oder Muster dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vertrauliche Pläne des Bestellers werden von uns nur mit dessen Einverständnis Dritten zugänglich gemacht.
b.
Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung von Artikeln, die nach seinen Angaben gefertigt werden, Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt uns gegen Ansprüche Dritter, gegen Verletzung solcher Rechte in vollem Umfang incl. sämtlicher Kosten, auch möglicher Rechtsverfolgung frei.
c.
Vorbehaltlich einer anderen Regelung trägt der Auftraggeber die Kosten für spezielle Neuentwicklungen. Sollte der Auftraggeber bereits während der Entwicklungszeit vom Vertrag zurücktreten, sind wir berechtigt, die uns bis dahin entstandenen Kosten dem Auftraggeber zu berechnen, und zwar auch, wenn nach dem Vertrag die Entwicklung auf unsere Kosten erfolgten sollte.
d.
Die in Angeboten oder Auftragsbestätigungen genannten Entwicklungszeiten gelten nur annähernd und laufen nur, wenn der Auftraggeber die erforderlichen Mitwirkungshandlungen an der Entwicklung erbracht hat.
5.) Verzug des Bestellers
a.
Kommt der Besteller nach Anzeige der Versandbereitschaft mit der Abnahme des Kaufgegenstandes oder der Erfüllung sonstiger Vertragspflichten in Verzug, sind wir nach Setzen einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Falle sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen, 15% des Lieferpreises als Entschädigung zu verlangen. Dieser Entschädigungsbetrag wäre auf einen evtl. höheren Schaden, mit Ausnahme von Verzugszinsen, anzurechnen. Machen wir von diesem Recht keinen Gebrauch, so können wir über den Kaufgegenstand frei verfügen und unter Aufrechterhaltung des Vertrages an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
b.
Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so muss der Abruf längstens innerhalb von 6 Monaten seit Auftragsbestätigung erfolgen.
6.) Preise und Zahlungsbedingungen
a.
Die Preise gelten rein netto ab Werk oder Lager einschließlich Verpackung und ausschließlich Mehrwertsteuer. Sie sind für Nachbestellungen ohne Verbindlichkeit. Etwaige Rabatte werden in jedem Falle nur vom Nettowert berechnet.
b.
Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die Rohstoffpreise, Löhne oder sonstige Preis bestimmende Faktoren, kann eine Anpassung des Preises verlangt werden.
c.
Der Versand erfolgt auf Rechnung des Empfängers.
d.
Sämtliche Zahlungen sind in Euro zu leisten. Die Zahlung hat innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto zu erfolgen.
Werkzeugkosten sind sofort rein netto Kasse fällig.
Zahlungen durch Wechsel bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Zahlungen der Kunden an andere Stellen, insbesondere an Vertreter, Reisende oder Angestellte, sind keine Erfüllung der Zahlungspflicht.
e.
Wir behalten uns vor, per Nachnahme auszuliefern oder die Belieferung von Zahlung Zug um Zug abhängig zu machen.
f.
Wechsel, Schecks, Zahlungsanweisungen und Forderungsabtretungen werden stets nur erfüllungshalber angenommen, und zwar unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Als Zahlung gilt erst deren Einlösung und, soweit wir Eventualverbindlichkeiten übernommen haben, die endgültige Befreiung von solchen Verbindlichkeiten.
Sind Wechsel auf Nebenplätze ausgestellt, so haften wir nicht für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung. Zur Einklagung abgetretener Forderungen sind wir nicht verpflichtet.
g.
Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zahlungen werden stets auf die älteste Rechnung verrechnet.
h.
Mängelrügen berechtigen den Besteller nicht zur Zurückbehaltung des Kaufpreises, auch nicht eines Teiles desselben, es sei denn, die Beanstandung wird von uns schriftlich anerkannt.
i.
Wird die Zahlungsfrist überschritten, kommt der Besteller in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Wir können dann unbeschadet weitergehende Rechte beginnend mit dem Tage des Eintritts der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in Höhe von 6% verlangen.
j.
Kommt der Besteller mit einer Zahlung oder Teilzahlung, oder, soweit das vereinbart ist, mit der Hergabe von Wechseln oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, so werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig.
Das gilt auch dann, wenn sich die Vermögenslage des Bestellers entscheidend verschlechtert, über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt oder eröffnet wird, sich die Rechtsform oder die Besitzverhältnisse bei dem Besteller so ändern, dass unsere Interessen betroffen sind, oder der Besteller Verpflichtungen aus diesem Vertrage insbesondere hinsichtlich des Eigentumsvorbehaltes, verletzt. Die Rechte aus § 326 BGB bleiben unberührt.
7.) Gefahrübergang und Versand
a.
Die Gefahr geht spätestens, auch bei evtl. frachtfreier Lieferung mit Absendung der Ware (Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer) auf den Besteller über.
b.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir sind in diesem Falle unbeschadet der Vorschriften in Abschnitt 5 berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserem Ermessen zu lagern und Zahlung des Kaufpreises zu verlangen.
c.
Versand, Auswahl der Transportmittel und des Transportweges sowie die zweckentsprechende Verpackung werden von uns mit der gebotenen Sorgfalt, aber ohne Übernahme einer Haftung bewirkt. Wir versichern die Ware nur auf ausdrückliche Weisung und auf Kosten des Kunden.
d.
Mengenmäßige Abweichungen bei der Lieferung bis zu 10% nach oben oder unten behalten wir uns vor.
Die genannten Preise verstehen sich bei Abnahme der angegebenen Mengen in einer Lieferung. Unterschreitet die Bestell-/Liefermenge die Angebotsmenge, so werden die Preise neu kalkuliert bzw. Mindermengenzuschläge (MMZ) in Ansatz gebracht.
Ein Über-/Unterlieferung von 10%, jedoch mind. 10 Stück pro Position, Querschnittform bzw. Abmessung muss aus produktionstechnischen Gründen akzeptiert werden!
8.) Eigentumsvorbehalt
a.
Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Besteller zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
b.
Der Besteller ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand auf seine Kosten in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Er trägt die Gefahr einer Verschlechterung, des Unterganges oder einer anderweitigen Unmöglichkeit zur Herausgabe.
c.
Der Besteller ist im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt den Kaufgegenstand zu verarbeiten und mit anderen Gegenständen zu verbinden. Ein Eigentumserwerb des Bestellers gem. § 950 BGB ist ausgeschlossen. Wird der Kaufgegenstand anderen, dem Besteller gehörenden oder unter den sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB gekauften Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das alleinige Eigentum am Verarbeitungsprodukt.
Wird der Kaufgegenstand mit anderen ebenfalls unter verlängerten Eigentumsvorbehalt, also unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
d.
Dem Besteller ist widerruflich die Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes im gewöhnlichen Geschäftsgang gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt gestattet. Dieses Recht erlischt bei Eintritt eines in Abschnitt 6 lit. j aufgeführten Ereignisses.
e.
Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes entstehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Werden die uns gehörenden Waren zusammen mit anderen Waren weiterverkauft oder sind wir lediglich Miteigentümer der weiterverkauften Ware, so ist uns die Kaufpreisforderung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen mitverkauften Gegenstände abgetreten. Die Vorausabtretungen haben wir angenommen.
f.
Der Besteller ist ermächtigt, im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsganges die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung können wir jederzeit widerrufen. Sie erlischt außerdem ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn eines der in Abschnitt 6 lit. j aufgeführten Ereignisse eintritt. Wir sind befugt, die Vorausabtretung der Forderungen gegenüber den Kunden des Bestellers offenzulegen. Auf unser Verlangen hat der Besteller jederzeit unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er unsere Waren veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen und uns die zur Geltendmachung der Forderung notwendigen Unterlagen zu übergeben.
g.
Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände, insbesondere eine bereits eingeleitete oder durchgeführte Zwangsvollstreckung, sind uns unverzüglich mitzuteilen.
Hat der Besteller im Rahmen einer Weiterveräußerung uns ganz oder teilweise gehörender Waren einen anderen Gegenstand in Zahlung genommen, so wird uns dieser Gegenstand in dem selben Verhältnis ganz oder teilweise zur Sicherheit übereignet und insoweit von uns auf Kosten des Käufers verwahrt. Die auf die Weiterveräußerung eingehenden Zahlungsmittel, Schecks und Wechsel sind getrennt zu verwahren und umgehend an uns abzuführen.
h.
Wir sind jederzeit befugt, die Herausgabe der uns gehörenden Waren unter Ausschluss jeden Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen und den Kaufgegenstand auf Kosten des Bestellers zurückzuholen, wenn einer der in Abschnitt 6 lit. j genannten Fälle eintritt. Dazu bedarf es nicht des Rücktritts vom Vertrag. Machen wir von unserem Rückholungsrecht Gebrauch, so liegt darin unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen auch nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Wir sind berechtigt, den in Besitz genommenen Kaufgegenstand durch freihändigen Verkauf auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten einschließlich einer angemessenen Provision wird dem Besteller auf die unberührt gebliebene Restkaufpreisschuld gutgebracht, ein etwaiger Übererlös wird ihm ausgezahlt.
i.
Übersteigt der Wert der von uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.
9.) Gewährleistung, Haftung
a.
Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, hat er uns gegenüber unverzüglich durch schriftliche Anzeige zu rügen.
b.
Bei furnierten und lackierten Teilen müssen geringfügige Farbabweichungen vom Käufer akzeptiert werden, da gerade Furniere von Struktur und Farbgebung sehr unterschiedlich ausfallen können.
Auf Grund unterschiedlicher Verfahrenstechniken bei Furnier- und Folien-Beschichtung müssen je nach Profilart und Trägerwerkstoff unterschiedliche Maßtoleranzen im Bereich von plus/minus 0,5 mm bis plus/minus 1 mm toleriert werden.
Produktspezifische Maßtoleranzen werden detailliert in unseren Angeboten angegeben.
c.
Die Gewährleistung besteht nach unserer Wahl entweder in der Reparatur des Kaufgegenstandes oder dem unentgeltlichen Ersatz der beanstandeten Teile durch Lieferung von Neu- oder Austauschteilen bzw. der Erteilung einer entsprechenden Gutschrift. Das gilt auch beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Die ausgetauschten Teile werden unser Eigentum, sie sind entweder für uns kostenlos zu verwahren oder frachtfrei und ordnungsgemäß verpackt zu übersenden.
d.
Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, dass wir nicht in der Lage sind, die hier übernommenen Gewährleistungspflichten zu erfüllen. Ansprüche auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind in jedem Falle ausgeschlossen. Das gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
e.
Für die von uns nicht erzeugten Teile des Kaufgegenstandes leisten wir nur in der Art Gewähr, dass wir uns die gegenüber unserem Vorlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Besteller abtreten.
f.
Der Käufer ist vor der Be- und Verarbeitung der gelieferten Ware verpflichtet, sie auf ihre bestimmungsgemäße Eignung zu überprüfen, auch wenn vorher Warenproben geliefert wurden. Voraussetzung für die Gewährleistungspflicht ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragspflichten, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
g.
Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, die Reparatur nicht sorgfältig durchgeführt wird, unsere Verarbeitungsanleitungen nicht befolgt worden sind, der Besteller unserer Aufforderung auf Einsendung des beanstandeten Teiles nicht unverzüglich nachkommt, sowie mit Weiterverkauf der Ware durch den Erstkunden des Bestellers.
h.
Beanstandungen an unseren Lieferteilen können sich immer nur auf diese direkt beziehen. Sobald sie Teil eines Ganzen Werkstückes sind, beschränkt sich die Haftung nur auf unser Lieferteil.
10.) Allgemeine Haftungsbegrenzung
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere für Folgeschäden und Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Pflichten und vertraglicher Nebenpflichten sowie aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
11.) Schlussbestimmungen
a.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen ist Gütersloh. Dieser Gerichtsstand wird für die Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich begründet. Wir haben das Recht, auch bei den für den Sitz des Bestellers zuständigen Gerichten und ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes wahlweise beim Amts- oder Landgericht zu klagen.
Die Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für die Rückgewähransprüche, die nach einem evtl. Rücktritt der einen oder anderen Partei geltend gemacht werden können.
b.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen der Haager Kaufrechtsübereinkommen vom 1. Juli 1964 sind ausgeschlossen.
c.
Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen oder des einzelnen Kaufvertrages unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksam oder anfechtbare Bestimmung unverzüglich durch eine andere ersetzen, die dem Inhalt der ursprünglichen wirtschaftlich am nächsten kommt.
d.
Der Verkäufer ist berechtigt, die auf Grund der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang damit erhaltenen personenbezogenen Daten über den Käufer in dem vom Bundesdatenschutzgesetz für zulässig erklärten Rahmen zu verarbeiten.
Somaform GmbH